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FIDLEG - Finanzdienstleistungsgesetz
Das am 1. Januar 2020 in Kraft getretene Finanzdienstleistungsgesetz («FIDLEG») hat zum Ziel, Anleger stärker zu schützen und vergleichbare Standards für Finanzdienstleister zu schaffen.
Finanzdienstleistungen wie die Vermögensverwaltung sind seither einer Bewilligungspflicht der FINMA unterstellt. Dadurch haben Finanzintermediäre eine Reihe von Pflichten sowie organisatorische und personelle Voraussetzungen zu erfüllen, um ihre Dienstleistungen anbieten zu dürfen.
Das FIDLEG führt für alle Finanzinstitute erweiterte Verhaltensregeln ein und definiert detaillierte Informationen, welche den Kunden über die angebotene Dienstleistung und die Produkte zur Verfügung gestellt werden müssen.
Ziel, Zweck & Inhalt
Das Finanzdienstleistungsgesetz («FIDLEG») und das Finanzinstitutsgesetz («FINIG») sind Teil der regulatorischen Finanzmarktarchitektur der Schweiz. Beide Gesetze dienen dazu, einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes zu stärken und den Kundenschutz zu verbessern.
Kern des Kundenschutzes sind die Kundensegmentierung, die Produkt- und Kosteninformationspflicht über die angebotenen Finanzdienstleistungen und Finanzinstrumente sowie die normierte Angemessenheits- und Eignungsprüfung. Der Kunde soll vor der Inanspruchnahme einer Finanzdienstleistung besser über Risiken aufgeklärt werden, damit er diese besser verstehen kann.
Die wichtigsten Punkte
Kundensegmentierung
Das FIDLEG unterscheidet zur Segmentierung der Kunden drei Kundengruppen: «Privatkunden», «Professionelle Kunden» und «Institutionelle Kunden». Grundsätzlich massgebend für die Klassifizierung sind die Kenntnisse und Erfahrungen der Kunden mit Finanzinstrumenten.
Als Privatkunden gelten Kundinnen und Kunden, die keine professionellen Kunden sind. Den grösstmöglichen Anlegerschutz erhalten Privatkunden. Sie sind umfassend über die Risiken, die Produkteigenschaften sowie die zu erwartenden bzw. kalkulierbaren Kosten zu unterrichten. Finanzintermediäre sind zudem mit einer weitreichenden Rechenschafts-, Informations- und Dokumentationspflicht konfrontiert.
«Professionelle/Institutionelle Kunden» hingegen geniessen einen geringeren Anlegerschutz. Das Gesetz geht bei diesen Kundengruppen davon aus, dass die handelnden Personen über ein ausreichendes Mass an Erfahrungen, Kenntnissen und Sachverstand verfügen, um eigenständig Anlageentscheidungen treffen und die damit verbundenen Risiken angemessen beurteilen zu können.
Die Gruppe «Institutionelle Kunden» ist eine Teilkategorie der «Professionellen Kunden». Darunter fallen beaufsichtigte Rechtspersonen, grössere Unternehmen sowie weitere Institutionen, wie beispielsweise Gemeinden, Regierungen oder Zentralbanken. Diesen Instituten kommt das geringste Schutzniveau zugute.
Opting-in / Opting-out
Für Kunden besteht die Möglichkeit, sich unter einer anderen Kundengruppe kategorisieren zu lassen. Dieses Umklassifizieren wird «Opting-in» bzw. «Opting-out» genannt. Dadurch untersteht der Kunde einem höheren bzw. geringeren Kundenschutz, wodurch sich der Umfang der einzuholenden Informationen und Abklärungen erhöht bzw. verringert.
Informationspflichten
Finanzdienstleister informieren ihre Kundinnen und Kunden vor Abschluss des Vertrags oder vor Erbringung der Dienstleistung über ihr genaues Tätigkeitsfeld, ihren Aufsichtsstatus sowie über die Möglichkeit eines Vermittlungsverfahrens vor einer anerkannten Ombudsstelle. Sie informieren ihre Kunden über die empfohlene Finanzdienstleistung, die damit verbundenen Risiken sowie die Kosten und legen bestehende wirtschaftliche Bindungen an Dritte offen.
Im Rahmen der Abklärungspflichten obliegt es dem Finanzintermediär, sich vorgängig gewissenhaft Klarheit über die finanziellen Verhältnisse und Anlageziele sowie über die Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden zu verschaffen.
Angemessenheit- und Eignungsprüfung
Finanzdienstleister haben auf Basis der Informationen des Kunden eine eingehende Angemessenheits- und Eignungsprüfung durchzuführen. Vereinfacht gilt es abzuklären, ob die jeweilige Finanzdienstleistung für den Kunden angemessen und geeignet ist.
Es ist unerlässlich, sich über die Kenntnisse und Erfahrungen sowie die finanziellen Verhältnisse und Anlageziele (z. B. Anlagehorizont, Zweck und Risikobereitschaft) des Kunden detailliert zu erkundigen.
Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist festzustellen, ob der Kunde die gewählte Anlagestrategie bzw. die Asset-Allokation versteht und die damit verbundenen Risiken einschätzen kann. Anhand des Risikoprofils des Kunden werden die Risikobereitschaft und die Risikofähigkeit bestimmt. Die empfohlene Anlagestrategie bzw. Asset-Allokation nimmt Bezug auf das Risikoprofil des Kunden.
Die Eignungsprüfung stellt sicher, dass die gewählte Anlagestrategie die Bedürfnisse und finanziellen Verhältnisse des Kunden berücksichtigt und somit auf den Kunden abgestimmt sowie entsprechend ist.
Reichen die Informationen, die der Finanzdienstleister erhält, nicht aus, um die Angemessenheit oder die Eignung eines Finanzinstruments beurteilen zu können, weist er die Kunden vor der Erbringung der Dienstleistung darauf hin und hat davon abzuraten.
Dokumentations- und Rechenschaftspflichten
Finanzdienstleister haben die mit den Kunden vereinbarte Dienstleistung in angemessener Weise zu dokumentieren. Auf Anfrage des Kunden hat der Finanzdienstleister dem Kunden Rechenschaft abzulegen über die erbrachten Finanzdienstleistungen, die Zusammensetzung, Bewertung und Entwicklung des Portfolios sowie die verbundenen Kosten.
Transparenz- und Sorgfaltspflicht
Finanzdienstleister beachten bei der Bearbeitung von Kundenaufträgen den Grundsatz von Treu und Glauben sowie das Prinzip der Gleichbehandlung. Der Vermögensverwalter hat damit sicherzustellen, dass sämtliche Kundenaufträge umgehend und im bestmöglichen Interesse der Kunden abgewickelt werden.
Interessenkonflikt
Finanzdienstleister haben angemessene organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um Interessenkonflikte zu vermeiden, die bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen entstehen können. Kann eine Benachteiligung von Kunden nicht ausgeschlossen werden, ist dies dem Kunden offenzulegen.
Entschädigungen durch Dritte
Finanzdienstleister dürfen im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen Entschädigungen von Dritten (z. B. Courtagen, Kommissionen, Provisionen usw.) nur dann annehmen, wenn sie die Kunden vorgängig ausdrücklich darüber informiert und diese darauf verzichtet haben.
Informationsbroschüre
Die vollständigen und detaillierten Ausführungen sämtlicher Pflichten finden Sie in unserer Informationsbroschüre, die jedem Kunden vor Beginn einer Geschäftsbeziehung in geeigneter Weise zur Verfügung gestellt wird.
Für weitere Informationen stehen Ihnen auch unsere Mitarbeitenden gerne zur Verfügung.